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Frist für Ablehnung eines SachverständigenLiegen Gründe für die Ablehnung eines prozessualen Sachverständigen vor, so sind diese innerhalb einer angemessenen Frist, im Normalfall binnen zwei Wochen nach der (zumutbaren) Kenntniserlangung von dem Ablehnungsgrund geltend zu machen. Beschluss des OLG Brandenburg vom 14.11.2000 9 UF 267/00 NJW-RR 2001, 1433 FamRZ 2001, 1011 gefunden by www.benkelberg.de (c) 2003 Benkelberg |
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