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§ 6 TDG

Herausgabe des Quellcodes bei Softwareerstellung


Wird bei der Erstellung von Individualsoftware nicht zugleich ein Wartungsvertrag abgeschlossen, so ist der Softwarehersteller grundsätzlich auch zur Herausgabe des Quellcodes verpflichtet. Ansonsten könnte der Erwerber später keinerlei Änderungen und Anpassungen an dem Programm vornehmen oder vornehmen lassen.

Zu dem Quellcode gehören auch die von dem Softwarehaus erstellten so genannten „dynamic link libraries“ (DLL); das sind die häufig benötigten Programmroutinen in Form einer Bibliothek, auf die verschiedene Programme zugreifen können.

Allerdings beschränkt sich die Herausgabepflicht des Softwareherstellers auf die von ihr selbst erstellten DLL. Der Erwerber hat daher in der Regel keinen Anspruch auf Herausgabe der bei der Programmerstellung benutzten fremden DLL.

Urteil des LG Köln vom 03.05.2000
20 S 21/99
NJW-RR 2001, 1711

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