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§ 6 TDG

Kündigung per Einschreiben


Die vertragliche Verpflichtung, eine Kündigung auf eine bestimmte Art (hier per Einschreiben) zu übermitteln, soll in der Regel allein den zuverlässigen Zugang der Erklärung beim Empfänger sicherstellen. Für den wirksamen Zugang der Erklärung kommt es dennoch nicht auf die Einhaltung der vereinbarten Übermittlungsform an, wenn der Empfänger auf andere Weise zuverlässig Kenntnis vom Inhalt der Kündigung erlangt.

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ist in einem derartigen Fall auch die Übersendung der Kündigung durch einen Kurier wirksam, wenn danach für beide Parteien unstreitig feststeht, dass der Empfänger das Schreiben auch tatsächlich erhalten hat.

Urteil des OLG Frankfurt vom 13.03.2001
11 U (Kart) 48/00
OLGR Frankfurt 2001, 266

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