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Keine unzulässige Werbung durch ausländische DomainEin in Deutschland ansässiges und weltweit agierendes Brauereiunternehmen (Budweiser) kann vor einem deutschen Gericht gegen ein in den USA ansässiges Konkurrenzunternehmen wegen einer dort registrierten Internetdomain gleichen Namens „budweiser.com“ keinen Unterlassungsanspruch wegen der Verwendung seines Markennamens durchsetzen. Nach Auffassung des Landgerichts Köln stellt der Betrieb der Internetseite für sich gesehen noch keine Werbung für ein Produkt in Deutschland dar, wenn die Präsentation eindeutig nicht für das Gebiet der Bundesrepublik bestimmt ist. Die im Internet nicht vermeidbare Abrufbarkeit einer Seite auch in anderen Ländern reicht zur Annahme der Bestimmtheit für einen ausländischen Markt nicht aus. Urteil des LG Köln vom 20.04.2001 81 O 160/99 Computer und Recht 2002, 58 gefunden by www.benkelberg.de (c) 2003 Benkelberg |
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