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§ 6 TDG

Namensschutz Prominenter eingeschränkt


Das Landgericht Köln entschied im Mai 2001, dass ein Prominenter (hier der bekannte Fernsehmoderator Günther Jauch) die Verwendung einer Internetadresse auch bei (absichtlich) falsch geschriebenem Namen (hier guenter-jauch) untersagen kann (28 O 144/01).

Das Oberlandesgericht Köln hob dieses Urteil nun mit der Begründung auf, dass auch prominente Personen andere nicht unbegrenzt daran hindern können, ihren Namen als Internetadresse zu reservieren oder zu benutzen. Auch der „überragende Bekanntheitsgrad“ eines Prominenten kann keine generelle Sperre für den Internetbereich rechtfertigen. Die Richter wiesen jedoch darauf hin, dass es bei derartigen Entscheidungen stets auf den Einzelfall ankommt und das Namens- und Persönlichkeitsrecht des Betroffenen durchaus auch überwiegen kann.

Urteil des OLG Köln
15 U 108/01
Handelsblatt vom 11.02.2002

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