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§ 6 TDG

Onlineauktionär haftet nicht für Markenrechtsverletzungen der Teilnehmer


Ein namhafter Hersteller von Luxusuhren klagte gegen den Betreiber einer Internetseite, auf der die Teilnahme an Onlineauktionen ermöglicht wird. Das Unternehmen beanstandete zahlreiche Markenrechtsverletzungen durch die ihm Rahmen der Auktionen angebotenen Uhren.

Das Oberlandesgericht Köln wies die Klage ab. Ein Anbieter von Internetauktionen haftet nicht für die durch Teilnehmer im Rahmen der Versteigerungen verursachten Markenrechtsverletzungen, da er die von dem Angebot betroffenen Marken nicht selbst verwendet.

Angesichts der Vielzahl der Angebote und des Umstandes, dass die Onlineteilnehmer ihre Angebote selbstständig online in das System eingeben, hatte der Betreiber der Auktionsseite im vorliegenden Fall praktisch gar keine Möglichkeit, alle Angebote auf etwaige Gesetzesverstöße zu überprüfen. Deshalb kam nach Auffassung des Gerichts auch keine Mitstörerhaftung des Auktionsbetreibers in Betracht.

Urteil des OLG Köln vom 02.11.2001
6 U 12/01 (nicht rechtskräftig)
Computer und Recht 2002, 50

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