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§ 6 TDG

Rohrbeschädigung bei Tiefbauarbeiten


Ein Bauunternehmen hat bei Tiefbauarbeiten im innerstädtischen Bereich besondere Sorgfalt walten zu lassen. Es muss sich durch Heranziehung verlässlicher Pläne über den genauen Verlauf von Versorgungsleitungen Gewissheit verschaffen. Dabei darf sich die Tiefbaufirma auch nicht auf eine geradlinige Trassenführung von Kanälen verlassen.

Verstößt das Bauunternehmen gegen diese strengen Sorgfaltsverpflichtungen haftet es der Gemeinde auf Schadensersatz, wenn bei den Bauarbeiten eine städtische Wasserleitung beschädigt wird.

Urteil des LG Mainz
5 U 1377/00
MDR Heft 3/2002, Seite R 13

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