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§ 6 TDG

Schulung für Ersatzmitglied des Betriebsrats


Die für die Schulung ordentlicher Betriebsratsmitglieder geltenden Grundsätze können auf nur zeitweilig nachrückende Betriebsratsmitglieder nicht uneingeschränkt übertragen werden. Die Erforderlichkeit der Schulung in betriebsverfassungsrechtlichem Grundwissen bei Ersatzmitgliedern ist anders zu beurteilen als bei ordentlichen, ständig heranzuziehenden Betriebsratsmitgliedern.

Der Betriebsrat hat stets zu prüfen, ob er seine Arbeitsfähigkeit nicht durch andere ihm zumutbare und den Arbeitgeber finanziell weniger belastende Maßnahmen sicherstellen kann. So kann es dem Betriebsrat im Einzelfall zumutbar sein, einem vorübergehend nachrückenden Ersatzmitglied erforderliche betriebsverfassungsrechtliche Informationen und Erläuterungen bereits mit der Ladung oder in der Sitzung selbst zu geben. Bei vorhersehbarer Abwesenheit ordentlicher Betriebsratsmitglieder muss der Betriebsrat mit größerer Flexibilität bei der Terminierung seiner Sitzungen reagieren. Schließlich spielen beim Schulungsbedarf von Ersatzmitgliedern die zu erwartende Dauer und Häufigkeit der Heranziehung zu Betriebsratsaufgaben eine wesentliche Rolle. Der Betriebsrat hat insoweit unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze eine entsprechende Prognose zu erstellen.

Beschluss des BAG vom 19.09.2001
7 ABR 32/00
Der Betrieb 2002, 51

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