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§ 6 TDG

Unzutreffender Preisvergleich


Ein Preisvergleich, bei dem der eigene Preis für ein bestimmtes Gerät mit den Preisen von Wettbewerbern verglichen wird, ist dann irreführend, wenn der Preis des Konkurrenten zur angegebenen Zeit gar nicht verlangt wurde. Kaufinteressenten kommt es nämlich allein darauf an, die im Laden ausgezeichneten Preise zu vergleichen. Nur dann erhalten sie einen zuverlässigen Überblick darüber, was sie im Falle eines Kaufs wirklich zu zahlen haben.

Wurden die Preise der Mitbewerber telefonisch (Slogan: „für Sie telefonisch geprüft“) ermittelt, ist es für den Wettbewerbsverstoß unerheblich, dass ein Mitarbeiter des Wettbewerbers telefonisch den falschen Preis genannt hat. Bei einer als irreführend beanstandeten Werbung kommt es auf ein Verschulden des Werbenden nicht an. Wenn er die telefonisch erfragten Preise ungeprüft übernimmt und sich nicht an Ort und Stelle davon vergewissert, ob sie zutreffen, trägt alleine er das Risiko ihrer Unrichtigkeit und nicht der Mitbewerber.

Urteil des OLG Hamburg vom 15.03.2001
3 U 297/00
GRUR-RR 2002, 39

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