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§ 6 TDG

Verkaufsoffene Sonntage für Apotheken


Das Bundesverfassungsgericht erklärte den gesetzlichen Ausschluss der Apotheken von der Teilnahme an verkaufsoffenen Sonntagen, den das Ladenschlussgesetz bisher vorsah, für verfassungswidrig und damit nichtig.

Die Verfassungsrichter berücksichtigten bei ihrer Entscheidung insbesondere den in den letzten Jahren vollzogenen Wandel der Apotheken im Geschäftsverkehr. Danach müssen auch Apotheker bei der Ausübung ihres Berufs kaufmännisch denken, wobei nicht nur der konkrete Umsatz an den in Frage stehenden Sonntagen zu berücksichtigen ist, sondern auch das Interesse eines Unternehmers, sich besonders kundenfreundlich und serviceorientiert zu zeigen und an einem allgemein verkaufsoffenen Sonntag auch die Dienste einer Apotheke anzubieten. Im Übrigen sahen die Karlsruher Richter keinen besonderen Anlass, Apothekenangestellte vor überlangen Arbeitszeiten zu schützen.

Urteil des BVerfG vom 16.01.2002
1 BvR 1236/99
NJW Heft 2002, 666
NVwZ 2002, 315

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