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Verfassungsbeschwerde wegen versagter Beratungshilfe zum Kindesunterhalt, 1 BvR 816/10
Geschrieben von: Eckhard Benkelberg
Montag, den 26. April 2010 um 00:00 Uhr
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V e r f a s s u n g s b e s c h w e r d e
Wir bestellen uns unter Vorlage auf uns lautender besonderer Vollmacht zu Verfahrensbevollmächtigten des , geb. am 22.04.2001, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, Frau , , 46446 Emmerich am Rhein
und legen in deren Namen und Auftrag gegen den Beschluss des Amtsgerichts Emmerich vom 08.02.2010 mit dem Aktenzeichen 8 II 72/10 BerH in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts Emmerich 8 II 72/10 BerH vom 23.02.2010, dieser in der Fassung der richterlichen Entscheidung des Amtsgerichts Emmerich vom 24.02.2010, Verfassungsbeschwerde ein mit dem Antrag, festzustellen, dass der Beschluss des Amtsgerichts Emmerich vom 08.02.2010 mit dem Aktenzeichen 8 II 72/10 BerH in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts Emmerich 8 II 72/10 BerH vom 23.02.2010, dieser in der Fassung der richterlichen Entscheidung des Amtsgerichts Emmerich vom 24.02.2010, der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung, Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz, und in ihrem Grundrecht nach Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz – Anspruch auf rechtliches Gehör – verletzen. Gründe: I. Der Beschwerdeführer ist der Sohn seiner gesetzlichen Vertreterin und des Herrn M.L., der unter der Anschrift in B lebt.
Unter Beistandschaft des Jugendamtes des Landrates aus Sch. hat der Kindesvater eine Jugendamtsurkunde Registernummer 289/2001 am 15.05.2001 errichtet, wonach er Kindesunterhalt in Höhe von € 116,00 zu zahlen sich verpflichtet hat, während die Berliner Tabelle für das Beitrittsgebiet seinerzeit als Regelbedarf eines Kindes bis zu 6. Lebensjahr € 174,00 vorgesehen hat. Die Forderung wurde unverzinslich tituliert.Gezahlt hat der Kindesvater zumindest seit Juni 2004 nichts mehr. Die Beistandschaft hat dann gewechselt vom Kreisjugendamt Sch zum Jugendamt D..Von dort aus wurden – soweit ersichtlich – allenfalls laue, jedenfalls ergebnislose Vollstreckungsversuche unternommen. Es wurde auch nicht reagiert, als die Unterhaltsdifferenzierung zwischen Unterhaltsschuldnern mit Sitz im Beitrittsgebiet und Unterhaltsschuldnern in alten Bundesländern weggefallen ist. Es wurde nicht reagiert, als der Beschwerdeführer das 6. Lebensjahr vollendet hat (mit Wirkung zum 01.04.2007 also) und es wurde nicht reagiert, als die Regelbetragverordnung abgeschafft und mit dem Unterhaltsrechtsänderungsgesetz zum 01.01.2008 durch den Mindestunterhalt nach Maßgabe des § 1612 a BGB ersetzt wurde, wonach gegenwärtig der Mindestunterhalt des Beschwerdeführers bei € 272,00 liegt. Die Kindesmutter ist mit dem Beschwerdeführer dann nach E. am Niederrhein verzogen. Sie hat sich am 08.02.2010 an ihre Eigenschaft gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers an das Amtsgericht Emmerich gewandt und um Beratungshilfe nachgesucht, um mit Hilfe eines Rechtsanwalts – des Unterzeichners –
Ohne sich nach den Besonderheiten des Falles (wie vorstehend) zu erkundigen, hat der zuständige Rechtspfleger des Amtsgerichts Emmerich zwei Knöpfe gedrückt und in Anwesenheit der Kindesmutter des Beschwerdeführers einen an diese gerichtlich ablehnenden Beschluss ausgedruckt und ausgehändigt. Wir zitieren: „In der Beratungshilfesache...... wird der Antrag vom 08.02.2010 zurückgewiesen. Gründe: Es wurde Beratungshilfe für die Angelegenheit Kindesunterhalt beantragt.Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG kann Beratungshilfe nicht bewilligt werden, wenn dem Antragsteller andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist.Unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG i.V.m. §§ 18, 51 52a SGB VIII / § 17 KJHG kann Beratungshilfe nicht bewilligt werden. Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge (1) einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- und Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder des Jugendlichen. Gleiches gilt für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres (§ 18 Abs. 3, 4 SGB VIII). Da dem Rechtsuchenden somit eine andere Art der Hilfe zur Verfügung steht, die ihm auch zuzumuten ist und unter Beachtung des Grundgedanken, dass Beratungshilfe (BerH) grds. subsidiär ist, kommt hier die Bewilligung von BerH nicht in Betracht. (2) Ferner besteht die Möglichkeit für den Rechtsuchenden über das Jugendamt eine Beistandschaft (§§ 1712 ff. BGB) zu beantragen und/oder sich dort über die Möglichkeiten des sog. „Vereinfachten Unterhaltsverfahrens“ (§§ 645 ff. ZPO) zu informieren (vgl. auch Inhalt der Broschüre „Die Beistandschaft“, Herausgeber: Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend, u.a. www.bmfsfj.de). Auch sollten bewährte Einrichtungen nicht durch die Beratungshilfe überlagert werden. Es liegt für den Antragsteller auch keine Unzumutbarkeit vor. Dieser Einwand kann u.U. nur Berücksichtigung finden, wenn der Rechtsuchende an die Behörde zu verweisen wäre, deren Entscheidung angegriffen oder überprüft werden soll. Die vorliegende Angelegenheit betrifft aber unterhaltsrechtliche Fragen im Verhältnis eines Kindes zu einem seiner Elternteile. Eine Unzumutbarkeit liegt somit nicht vor. Das Gericht geht davon aus, dass die Zuständigkeit des Jugendamtes in Bezug auf Unterhaltsfragen, Probleme mit Kindern, Feststellungen der Vaterschaft etc., allgemein bekannt sind. Wendet sich der Rechtsuchende an einen Anwalt oder eine Anwältin, weil er sich dort bessere und schnellere Hilfe erhofft, so ist dem entgegen zu halten, dass von dem Rechtsuchenden nach dem Wortlaut des Gesetzes eine gewissen Mühewaltung und Einschränkung freier Wahlrechte verlangt wird. Dabei kann es nicht nur nach den individuellen Wünschen des Rechtsuchenden gehen. (3) Soweit der Rechtsuchende „unzumutbar“ mit „unbequem“ verwechselt, kann dieser Irrtum nicht zu Lasten der Justizkasse gehen.“ Gegen diesen Beschluss haben wir Erinnerung eingelegt und die wie folgt begründet: „Nach den §§ 1 und 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung sind die Rechtsanwälte Organe der Rechtspflege und die zuständigen Ansprechpartner für die Vertretung von Parteien gegenüber Gerichten, Behörden und sonstigen Personen. Rechtsanwälte haben – darauf weise ich in aller Ehrerbietung hin – in aller Regel 13 Jahre lang die Schule besucht, 6 Jahre lang studiert, 2 ½ Jahre Referendarzeit hinter sich, haben häufig genug die Fachanwaltschaft erworben, gegenüber Mitarbeitern in den Jugendämtern, die in aller Regel allenfalls Fachhochschulreife haben, also erheblich mehr Kompetenz erworben. Im vorliegenden Fall hat der Rechtspfleger wieder einmal nach der Fallbeilmethode eine Entscheidung aus dem Schreibprogramm gezogen ohne der individuellen Situation der Antragstellerin gerecht zu werden. Seit 2001 ist der Unterhaltsschuldner Unterhalt rückständig. Die Beistandschaft des Jugendamtes der Stadt Düsseldorf hat schlicht und ergreifend gar nichts bewirkt. (Wie üblich, im Übrigen) Kein Mensch hat je daran gedacht, den auf € 116,00 fixierten Unterhaltstitel (Jugendamtsurkunde) irgendwann einmal anzupassen an die Düsseldorfer Tabelle. Niemand hat je daran gedacht, angesichts der gerade zu aberwitzigen Unterhaltsrückstände vom Schuldner zu verlangen, dass er sich wegen der Unterhaltsrückstände der Verzinsungspflicht unterwirft, und niemand hat je daran gedacht, der Schuldner könne irgendwann – wie weithin üblich -, wenn die Unterhaltsrückstände hoch genug sind, sich in die Verbraucherinsolvenz flüchten mit dem Ergebnis, dass die Unterhaltsschulden in den Orkus des juristischen Nichts gespült werden. Die vorliegende Entscheidung des Rechtspflegers ist eine Unverschämtheit, ist flegelhaft, wird nicht andeutungsweise den Ansprüchen des Rechtsstaats an die Menschenwürde und die individuelle Behandlung jedes einzelnen Rechtsuchenden gerecht. Ich hätte nicht übel Lust, den Rechtspfleger wegen Beleidigung und Rechtsbeugung anzuzeigen.“ Der Rechtspfleger hat am 23.02.2010 der Erinnerung nicht abgeholfen und dies wie folgt begründet: „Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet. Beratungshilfe ist eine subsidiäre staatliche Hilfe, die nur gewährt werden kann, sofern keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zugemutet werden kann; § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG.Für Ansprüche auf Kindesunterhalt existieren solche Möglichkeiten in mehrfacher Weise. Einerseits kann für jeden Unterhaltsberechtigten nach § 1712 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Einrichtung einer Beistandschaft erfolgen. Mit dieser rechtlichen Möglichkeit kann dann künftiger und auch rückständiger Unterhalt eines Kindes aus den §§ 1601 ff BGB vom zuständigen Jugendamt geltend gemacht werden, und zwar gerichtlich, aussergerichtlich, durch vorgerichtliche Verhandlung, im Prozess, sowie in der Vollstreckung. Nach einhelliger Meinung in Literatur und Rechtsprechung ist diese Möglichkeit der Beratungshilfe vorzuziehen (AG Lahnstein, NJOZ 2004, 1203; AG Leverkusen, FamRZ 2002, 1715; AG Detmold, FamRZ 1991, 462; AG Hannover, FamRZ 2006, 351; AG Neukirchen, FamRZ 1998, 253; AG Rotenburg, Rpfleger 1990, 171) Zudem ist das (hiesige) Jugendamt nach § 18 SGB VII auch ohne Einrichtung einer Beistandschaft gesetzlich zur Auskunft und Beratung in Unterhaltssachen verpflichtet, worin eine weitere Möglichkeit für eine Hilfe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG zu sehen ist (AG Konstanz, B.v. 14.08.2006, URII 172/06). Die Bewilligung von Beratungshilfe für Unterhaltsansprüche von Kindern kommt daher nur hilfsweise dann in Betracht, wenn eine der oben angesprochenen Wege vergeblich versucht worden ist. Vorliegend trägt die Erinnerungsführerin auch in ihrer Erinnerungsschrift nicht vor, welche Anstrengungen sie unternommen hat, die vorrangigen Möglichkeiten auszuschöpfen. Mangels Abhilfe erfolgt Vorlage an den Richter.“
Der Amtsrichter hat am 24.02.2010 die Erinnerung zurückgewiesen und diese kurz und schmerzlos begründet: „wird die Erinnerung vom 19.02.2010 gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 08.02.2010 aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses vom 23.02.2010 zurückgewiesen. Der Tonfall der Erinnerungsbegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung. Wie beim Amtsgericht Emmerich üblich, wurde der Nichtabhilfebeschluss nicht etwa zunächst zugestellt, um Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Akte wurde mit dem Nichtabhilfebeschluss vor Zustellung an die Kindesmutter dem Amtsrichter vorgelegt, der Tags drauf den Rechtspfleger bestätigt hat.Beide Beschlüsse wurden uns am 26.02.2010 zugestellt. Es handelt sich hier nicht um ein Prozessverfahren, so dass hier auch keine Gehörsrüge gem. § 221 a ZPO erhoben werden kann. II. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in diversen Grundrechten: a)Das Amtsgericht Emmerich hat der Beschwerdeführerin rechtliches Gehör verweigert. Weder der Rechtspfleger noch der Amtsrichter haben es für notwenig erachtet, sich mit dem materiellen Rechts zu befassen, wonach Berechtigter für die Beratungshilfe nicht die Mutter, sondern das Kind, nämlich der Beschwerdeführer war. Der Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft des § 1629 Abs. 3 BGB lag und liegt nicht vor. Im Falle anwaltlicher aussergerichtlicher Vertretung hätte der Unterzeichner nicht die Vertretung der Mutter, sondern die Vertretung des Kindes (also des Beschwerdeführers) anzeigen müssen. Im Falle gerichtlicher Vertretung wäre dem Kind, nicht der Mutter, Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Gegenüber der Landeskasse wäre dann die halbe Gebühr nach VV 2503 in Höhe von € 70,00 hälftig, also mit € 35,00, auf die Gebühr für das gerichtliche Verfahren Ziffer 3100 anzurechnen, was den Denkgesetzen folgend auch nur bei Personenidentität zwischen derjenigen Person, der Beratungshilfe bewilligt worden ist und der Person, für die Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, möglich ist. Das heisst: Schon im Ansatz wurde dem Beschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, von einem Rechtspfleger, der verantwortlich ist, auch dafür zu sorgen, dass wirtschaftlich minder bemittelte Parteien einen wesentlichen gleichen Zugang zum Recht ermöglicht wird, das rechtliche Gehör abgeschnitten. Der Rechtspfleger hat nicht einmal erkannt, dass Antragsteller der Beschwerdeführer und nicht die Mutter ist. Allerdings ist auch klar, dass seine Entscheidung, wäre sie an den Beschwerdeführer zu adressieren, nicht anders ausfallen würde. b) Spätestens ohne die Besonderheiten des Falles abzufragen, in Anwesenheit der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers eine Standardbegründung in Form eines Mustertextes aus der Tasche zu ziehen, das heisst auszudrucken und der Kindesmutter auszuhändigen, heisst, ohne das darüber noch lange nachzudenken ist, Verweigerung rechtlichen Gehörs. Wir verkennen nicht, dass es sich bei der Arbeit des Rechtspflegers häufig um die Bearbeitung von ähnlich gelagerten Fällen handelt. Deshalb liegt auf dem ersten Blick die Behandlung durch vorbereitete Fertigtexte nahe.Verwendet man derartige Standardtexte, darf das aber nicht dazu führen, im Einzelfall den Besonderheiten des Einzelfalles nicht mehr Rechnung zu tragen. c) Spätestens auf die Erinnerung hin musste dem Rechtspfleger – wenn nicht schon die Verweigerung der Erkundigung nach den Besonderheiten des Falles die Rechtsverletzung darstellt – deutlich werden, dass hier eine Verweisung des Kindes an das Jugendamt nicht mehr in Betracht kam. Jugendämter hatten bis dahin nicht nur nichts bewirkt, sondern auch ihre Pflichten im Rahmen der Beistandschaft verletzt. Es hat damit begonnen, dass das die Jugendamtsurkunde errichtende Jugendamt – ohne jede Erläuterung und ohne vollziehbare Begründung – eine Unterhaltstitulierung hat vornehmen lassen, die weniger mehr als 2/3 des damaligen Regelbetrages Ost für die erste Altersstufe vorgesehen hat. Das ging weiter dahin, dass nach Wegfall der Sonderbehandlung von Unterhaltsschuldnern im Beitrittsgebiet unterlassen wurde, den Titel an die Regelbetragsverordnung anzupassen. Nach Vollendung des 6. Lebensjahres des Kindes hätte Neutitulierung erfolgen müssen hinsichtlich des Unterhalts nach Maßgabe der zum 01.04.2007 gültigen Regelbetragverordnung. Zum 01.01.2008 hätte die Anpassung an § 1612 a BGB und den dort neu geregelten Mindestunterhalt erfolgen müssen. Bei der Gelegenheit hätte spätestens der Unterhalt in dynamischer Form tituliert werden müssen, damit dann automatisch auch die Rechtsänderung zum 01.01.2010 (massive Erhöhung des Kindergeldes gem. § 32 EStG mit der konsequenten Ausstrahlungswirkung auf § 1612 a BGB) Berücksichtung finden konnte, so dass heute ein Titel über brutto € 364,00 und netto € 272,00 vorliegen würde. Es ist nie auch nur daran gedacht worden, den Kindesunterhalt mit einer Zinsklausel zu versehen dahin, dass laufender Unterhalt geschuldet sei in Höhe von 100% des Regelbetrages / 100% des Mindestunterhalts „zzgl. jeweils Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins gem. § 247 BGB ab dem zweiten eines jeden Fälligkeitsmonats der Unerhaltsrente für den Fall des Verzuges“, was zwischenzeitlich – nicht zuletzt auch aufgrund von jahrzehntelangem Bemühen des Unterzeichners – unterhaltsrechtlicher Standard ist (siehe Anlage A: Standardschriftsatz des Unterzeichners aus früheren Zeiten, heute nicht mehr nötig, weil selbstverständlich). Dass die Zwangsvollstreckung zumindest seit April 2004 ergebnislos betrieben wurde, mag durchaus auch seine Gründe haben in der Zahlungsunfähigkeit des Kindesvaters. Einzelheiten hat kein Jugendamt jemals mitgeteilt. Wenn irgendwann irgendwelche Beträge erfolgreich eingetrieben wurden: Davon weiss die Kindesmutter nichts, denn dann wären die verrechnet worden auf Leistungen nach dem UVG. Es ist somit nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, kein erwähnenswertes Vertrauen mehr in die Bereitschaft und die Fähigkeit von Mitarbeitern von Jugendämtern hat, sich engagiert darum zum kümmern, dass zu Gunsten des Beschwerdeführers wenigstens der Unterhalt tituliert wird, der ihm zusteht. Der Unterzeichner ist jedenfalls hier am Niederrhein bekannt dafür, dass er keinen Unterhaltsfall als aussichtslos aufgibt. Die Männer, die jahrelang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sind, kein Erwerbseinkommen erzielt haben oder sich damit begnügt haben, gerade so viel zu verdienen, dass sie unpfändbar blieben, werden durch Strafanzeigen wegen des Verdachts eines Vergehens nach § 170 StGB mit einem Ermittlungsverfahren überzogen, vor den Amtsgerichten Emmerich, Kleve, Wesel angeklagt, und dort in aller Regel beim ersten Mal zu Freiheitsstrafen zwischen drei und sechs Monaten verurteilt, wobei die Vollziehung der Freiheitsstrafe ausgesetzt wird gegen die Bewährungsauflage, innerhalb von zwei Monaten mit der Zahlung des laufenden Unterhalts zu beginnen und sich zu bemühen, innerhalb der zwei Jahre auch die Rückstände zu tilgen. Es handelt sich um rund 20 Fälle jährlich. Bis auf einen einzigen Fall ist nicht ein Unterhaltsschuldner tatsächlich ins Gefängnis eingerückt. In allen Fällen bis auf einen hat sich das Wunder vollzogen, dass die Herren über Nacht auskömmliche Arbeit gefunden und mit der Zahlung des geschuldeten Unterhalts begonnen hatten. Schuldner, die meinten, sich in die Insolvenz flüchten zu können und die meinten, dass damit dann auch der manchmal hohe Unterhalsrückstand unter die Restschuldbefreiung falle, haben wir erfolgreich (jedenfalls im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf) mit Klagen auf Feststellung überzogen, dass der rückständige Unterhalt zumindest auch unter dem Gesichtspunkt vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung geschuldet sei (die Musterklage mit Begründung fügen wir als Anlage B bei). Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch seine Mutter, richtig und kompetent vertreten werden will von einem Anwalt, hier konkret von einem Anwalt, der weiss, wie man Unterhaltsschuldner zum zahlen bringt. d) Schon die allgemeine Behauptung, Beratungshilfe könne nur gewährt werden, sofern keine andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stünden, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zugemutet werden könne, und das Jugendamt bietet solche Möglichkeiten, beinhaltet die Zumutung der Verweigerung rechtlichen Gehörs durch Verweisung an inkompetente Stellen gegenüber der anwaltlichen Kompetenz, wobei Rechtspfleger und Amtsrichter beispielsweise die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 08.03.1983 (NJW 1983, 1535 ff mit Hinweisen auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1975, 103, 105)) ausser Acht gelassen. Ich überreiche dazu die Kommentierung des Unterzeichners zu einer Entscheidung des Amtsgerichts Leverkusen in AGS 2003, 125 ff als Anlage C. e) Die Frage der so genannten Subsidiarität muss in Zweifel bezogen werden. Der Beratungshilfeanwalt verdient bestenfalls die Geschäftsgebühr nach Ziffer 2503 VV in Höhe von € 70,00 (die im Übrigen für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren zur Hälfte auf die dann entstehenden Gebühren anzurechnen ist). Für die Beratung verdient der Anwalt die Gebühr Ziffer 2501 in Höhe von € 30,00. Diese Gebühr ist auf die spätere Geschäftsgebühr Ziffer 2503 anzurechnen. Der Subsidiaritätshinweis - § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG – soll ja sich nicht erschöpfen in der Diskriminierung von Rechtsanwälten (wie dies aber praktisch durch Rechtspfleger in den Beratungshilfestellen der Amtsgerichte gehandhabt wird), sondern hat seinen tieferen Sinn in der Frage der Kosten, die für die öffentliche Hand – sei es nun die Justiz auf der einen Seine oder seien es die Gemeinden auf der anderen Seite – zukommen. Die Vorstellung nun, dass die Beratung durch einen Mitarbeiter des Jugendamtes kostengünstiger sei als die Beratung durch einen Rechtsanwalt, der für die Beratung maximal € 30,00 von der Justizkasse bekommt, lässt ausser Betracht, dass die Mitarbeiter der Jugendämter keine körperlosen Wesen sind, die das Reine, Gute und Schöne verkörpern, sondern Menschen, die Gehalt beziehen. Eine umfassende Beratung in der Qualität, wie sie einen Rechtsanwalt zu geben verpflichtet ist, bedeutet aber für die Gemeinden im Form der Personalkosten, der sächlichen Kosten (für Raum, Heizung, Licht, Geräte), pro Beratungsfall ein mehrfaches an Fallkosten als die Justiz dem Rechtsanwalt mit € 30,00 zu zahlen hat. Dass wir dann für € 70,00 (in die die € 30,00 einwachsen) teilweise Wochen – und monatelange Korrespondenz zu führen haben, und eine analoge Korrespondenztätigkeit der Jugendämter dort für die Gemeinden Kosten bedeutet, die wiederum ein Mehrfaches der an den Anwalt von der Justiz zu zahlenden € 70,00 darstellen, ist selbstverständlich. Nur das kameralistische Beamtendenken ist geeignet, diesen Sachverhalt, dass Beratungs- und Geschäftstätigkeit der Jugendämter teurer ist als die Beratungshilfetätigkeit von Rechtsanwälten, verdrängen. Da wird irgendwie der Gedanke verwurstet, dass es die Jugendämter mit ihren Mitarbeitern ja ohnehin die gebe, (und verdrängt, das ein Teil der Kosten dort ja nur entsteht, weil Rechtspfleger so entscheiden, wie der Rechtspfleger hier im angegriffenen Fall): Wir benötigen die Jugendämter nicht, und die Gemeinden könnten Millionen sparen. In Wahrheit geht es also – auf dem Rücken der Rechtsuchenden – um eine Wegdrücken von Justizkosten und die Kostenabwälzung auf die Gemeinden. Der Verweis auf eine „andere“ (weil billigere) Möglichkeit der Hilfegewährung fällt daher schon im Ansatz in sich zusammen, weil die Prämisse nicht stimmt: Die Jugendämter helfen nicht billiger als der zu Beratungshilfebedingungen tätige Rechtsanwalt. Im Gegenteil: Die öffentliche Hand spart. Wenn das Einfordern, dass nötigenfalls gerichtliche Durchsetzen und Vollstrecken von Unterhaltsforderungen grundsätzlich der Anwaltschaft übertragen würde zu Bedingungen der Beratungshilfe, könnten die Gemeinde Heerscharen von Mitarbeitern entlassen, und ganz nebenbei: Es gäbe dann nicht so viel Wehklagen über Väter, die keinen Unterhalt bezahlen: Wir haben im letzten Jahr allein für die Stadt E. rückständigen Unterhalt von über € 138.000,00 beigetrieben, für den Kreis K. etwa € 40.000,00, von uns vertretenen Kindern bekommen – ggf. nach einer gewissen Zeit – den ihnen zustehenden Unterhalt. III. Aus den vorstehenden Gründen ist auch der Gleichheitsgrundsatz verletzt: Der Beschwerdeführer wird an eine Stelle verwiesen, die institutionell jedenfalls in der das Kind vertretenden Kindesmutter auf Grund ihrer schlechten Erfahrungen zuvor mit der Unterhaltsfrage befassten Jugendämtern Misstrauen hervorruft. Im konkreten Fall wird der Beschwerdeführer an das Jugendamt E. verwiesen, das wiederum in aller Regel den Unterzeichner mit der Durchsetzung von Ansprüchen beauftragt, weil man dort weiss, dass wir das selbst in schwierigen Fällen bis zum Ende durchziehen und durchgängig Erfolg haben, weil man weiss, dass wir auf diesem Gebiet über unvergleichlich höhere Kompetenzen verfügen als jeder Mitarbeiter des Jugendamtes. Unter der Hand bekennen die Jugendamtsleiter im Übrigen, dass man dort die anwaltliche Arbeit gar nicht leisten kann, sächlich nicht (es fehlen z.B. Zinsrechenprogramme) und personell nicht. Im konkreten Fall sei dann nur noch am Rande darauf hingewiesen, dass auch das Jugendamt E. sich beharrlich weigert, Jugendamtsurkunden zu errichten und darin vorzusehen, dass der jeweilige Unterhalt verzinslich tituliert wird, was jenachdem, ob UVG- Leistungen fließen oder Sozialhilfeleistungen mit der Folge, dass ein gesetzlicher Forderungsübergang ganz oder teilweise eintritt, die öffentliche Hand und die Unterhaltsgläubiger oder nur einem von beiden benachteiligt, wenn am Ende doch beigetrieben wird, was rückständig wurde. Man hat es auf der Fachschule für Sozialwesen nicht so gelernt, und dann macht man es auch nicht so. Ich bin in den Fällen, in denen ich dann die weiteren Verfahren übernehme, gezwungen, zuerst noch die Verzinslichkeit des durch Jugendamtsurkunde titulierten Unterhalts einzuklagen und dann zur Vollstreckung überzugehen. Wo wir Rückstände von € 5.000,00, € 10.000,00, € 15.000,00 zu verzeichnen haben, bedeutet die Verzinslichkeit jeder einzelnen Unterhaltsrate ab dem zweiten eines jeden Fälligkeitsmonats der Rente in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes eine richtig gute Geldanlage, zumal, wenn die Titulierung auch insolvenzfest wird (siehe oben, Anlage B). Die Verweigerung der Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt stellt also losgelöst von der Frage, dass dem Kind selbst die nachgesuchte Hilfe verweigert wurde, eine Ungleichbehandlung dar, weil ein Kind, dessen Mutter zahlungskräftig wäre, ggf. also auch dem eigenen Kind prozesskostenvorschusspflichtig zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen den Vater, die qualitativ hochwertige anwaltliche Hilfe zuteil wird, während dem armen Kind durch Verweis ans Jugendamt ein massiver rechtlicher Nachteil zugefügt wird. Die von den Jugendämtern zu erwartende Beratungs- und Durchsetzungshilfe hat nicht die Qualität der Leistungen eines Fachanwalts für Familienrecht. Besondere auf uns lautende Vollmacht, Beschluss des Amtsgerichts Emmerich vom 08.02.2010 in Kopie, Beschluss des Amtsgerichts Emmerich vom 23.02.2010 in Kopie, Beschluss des Amtsgerichts Emmerich vom 24.02.2010 in Kopie, die erwähnte Anlage A, die erwähnte Anlage B, die erwähnte Anlage C |
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| Aktualisiert ( Montag, den 26. April 2010 um 11:25 Uhr ) | |||||