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Wie funktioniert der Zugewinnausgleich im Scheidungsfall ?Auf der Seite jedes Ehegatten wird zunächst das Endvermögen, bezogen auf den Stichtag " Rechtshängigkeit " des Scheidungsantrags, ermittelt, und zwar unter Abzug der Verbindlichkeiten, also das Nettoendvermögen. Dem Endvermögen ist zuzurechnen, was der Ehegatte in Schädigungsabsicht beiseitegebracht oder verschenkt oder veschwendet hat (Verkürzt formuliert). Dies nennt man Zurechnungsvermögen. Dem um etwaiges Zurechnungsvermögen erhöhten Endvermögen wird gegenübergestellt das Anfangsvermögen. Anfangsvermögen ist nicht nur, was dieser Ehegatte mit in die Ehe gebracht hat, sondern auch dasjenige, was er während bestehender Ehe im Wege der Erbfolge, als vorgenommene Erbfolge, oder als Schenkung unter Lebenden erhalten hat. Schulden zu dem Stichtag des Eintritts des Güterstandes vermindern das Anfangsvermögen (dies ist also auch netto zu errechnen). Das Anfangsvermögen oder das Zuerwerbsvermögen ist, jeweils bezogen auf den Stichtag (Beginn des Güterstandes, Tag des Zuflußes), um den Faktor der Steigerung der Lebenshaltungskosten, bezogen auf den Endtermin, zu bereinigen. Die Differenz zwischen Endvermögen (netto) und inflationsbereinigtem Anfangsvermögen (netto) ist der Zugewinn. Hierbei ist zu beachten, daß es negativen Zugewinn (also einen Saldo mit negativem Vorzeichen) nicht gibt. (Rechtlich) Diese Berechnung wird für jeden Ehegatten gesondert aufgestellt. Übersteigt der Zugewinn eines Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten, ist die Differenz auszugleichen. Fließt dem unterhaltsberechtigten Ehegatten mehr als ein belangloses Vermögen im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu, ist ein fiktiver Zinsertrag von 5% aus dem Kapital auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen, so daß der Zugewinn zum Teil auch den Unterhalt mitfinanziert.
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